Corona- Infopoint

Laufende Updates und umfassende Service-Angebote für  von Covid-19 betroffene Betriebe

Sonderbestimmungen Wien, Niederösterreich, Burgenland | „Osterruhe“

Wien: Gültig von 1. April bis einschließlich 2. Mai 2021

 

UNTERNEHMEN von MODE WIEN sind auch während der “Osterruhe”“ unter Einhaltung der vorgeschriebenen Maßnahmen FÜR SIE da!

Gemäß der ab 01. April 2021 (derzeit zeitlich bis einschließlich 2. Mai 2021) geltenden 6. Novelle der  4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gilt:

Die Bekleidungsgewerbe (Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher und Wäschewarenerzeuger), Kürschner, Säckler, Hutmacher, Modisten, Änderungsschneider, Textilreiniger, etc. dürfen ihre Dienstleistungen auch weiterhin anbieten. Der Kundenbereich darf zu diesem Zweck – unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen – betreten werden.  

 

ACHTUNG: Das Betreten des Kundenbereichs für den Verkauf (Handel) von Waren ist nicht erlaubt. Das Abholen vorbestellter Waren (z.B. „Click & Collect“) ist sowohl im Verhältnis zwischen Unternehmern als auch im Verhältnis zum Verbraucher (B2C) zulässig. Dabei dürfen aber keine geschlossenen Räume der Betriebsstätte betreten werden (und es ist der Mindestabstand zu wahren).

Unter Einhaltung der Hygienebestimmungen dieser Schutzmaßnahmenverordnung  dürfen auch Tätigkeiten wie Maßnehmen, Anprobe, Abstecken, etc. durchgeführt werden (diese sind nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann).

Das zulässige Betreten des Kundenbereichs von diesbezüglichen Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:

+ Mindestabstand 2m

+ FFP-2-Maskenpflicht

+ nur ein Kunde pro 20m²

Tagesaktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie unter: https://www.wko.at/service/corona.html